Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet: Öffentliches Interesse an Erhaltung des Prozessionswegs

Der Prozessionsweg zwischen den westfälischen Städten Münster und Telgte steht im Fokus eines aktuellen Rechtsstreits. Die Bezirksregierung Münster hatte im Jahr 2020 beschlossen, dass dieser Weg als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Telgte eingetragen wird. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, der eine vierspurige Erweiterung der B 51 plant, klagte dagegen und argumentierte, dass der Prozessionsweg nicht mehr genutzt wird und kein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung bestehe.

Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Berufung des Landesbetriebs Straßenbau zurück. Der 10. Senat des OVG betonte die Bedeutung des Prozessionsweges aus religionshistorischer und volkskundlicher Sicht. Trotz fehlender Teile und nicht mehr vorhandener Lindenreihen sei der Weg ein erhaltungsfähiges Original mit geschichtlicher Bedeutung. Die doppelseitigen Bildstöcke entlang des Weges sowie die Inschriften machen den Prozessionsweg als solchen erkennbar.

Der Prozessionsweg wurde nach dem 30-jährigen Krieg von Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen angelegt. Er führt zur Marienkapelle in Telgte und ist ein Zeugnis der Wallfahrtstradition im Münsterland. Auch wenn die Kirchengemeinden einer Verlegung des Weges zugestimmt haben, bleibt seine geschichtliche Bedeutung bestehen.

Eine Revision gegen die Entscheidung des OVG wurde nicht zugelassen. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat jedoch die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Rechtsstreit um den Prozessionsweg zwischen Münster und Telgte weitergeführt wird.

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